Berufsbezeichnungen

  1. Unterscheidung der Berufsbezeichnung
  2. Voraussetzungen für die Ausbildung zum Psychotherapeuten
  3. Kassen-Therapieverfahren nach Psychotherapierichtlinien

2. Voraussetzungen für die Ausbildung zum Psychotherapeuten

 

Die Ausbildung ist in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) und für Psychologische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) geregelt.

Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist nach § 5 Abs. 2 PsychThG für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten:

a) eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäss § 15 Abs. 2 S. 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat, ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie oder ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie.

b) für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik, ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik oder ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium. Die Ausbildungen werden laut § 6 Abs. 1 PsychThG an Hochschulen oder anderen Einrichtungen vermittelt, die als Ausbildungsstätten für Psychotherapie staatlich anerkannt sind.

Während der Psychotherapie-Ausbildung führt ein Psychologe die Bezeichnung "Psychotherapeut in Ausbildung" (abgekürzt "PiA" oder "PPiA" für "Psychologischer Psychotherapeut in Ausbildung" und ist von seinem Status vergleichbar mit einem Assistenzarzt, der sich in der Facharzt-Weiterbildung befindet.

Die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten kann als dreijährige Vollzeit-Ausbildung oder als fünfjährige berufsbegleitende Ausbildung absolviert werden. Beide Möglichkeiten gliedern sich u.a. in: 600 Stunden Theorie; 1800 Praktische Tätigkeit in 1 1/2 Jahren, davon 1 Jahr in einer Psychiatrischen Klinik, 1/2 Jahr in einer psychosomatischen Klinik, Psychiatrie oder in der Praxis eines Psychotherapeuten oder eines Facharztes für Psychotherapeutische Medizin; 120 Stunden Selbsterfahrung; 600 Stunden Patientenbehandlung in einer Ausbildungs-Instituts-Ambulanz oder in einer Lehrpraxis; 150 Stunden Supervision. Insgesamt werden über 4200 Stunden in den drei bis fünf Jahren Ausbildung absolviert.

Mit dem PsychThG wurde auch die Bezeichnung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut/in auf eine rechtliche Grundlage gestellt: Mit dieser gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung wird nach staatlicher Approbation die Erlaubnis zur psychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen erteilt. Für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist ein abgeschlossenes Studium der Psychologie, im Gegensatz zum Psychologischen Psychotherapeuten, nicht Voraussetzung. Nach dem Psychotherapeutengesetz ist der Zugang zu einer Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut auch mit einer Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik möglich.

Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten, die in eigener Praxis arbeiten, haben (wie die Fachärzte für psychotherapeutische Medizin) oftmals auch eine Kassenzulassung, d.h. eine Behandlung durch sie wird von den gesetzlichen Krankenkassen, der Beihilfe und den meisten Privaten Krankenversicherungen bezahlt. Diese kann nach der Approbation und dem Arztregistereintrag durch die kassenärztliche Vereinigung erteilt werden. Da die kassenärztlichen Vereinigungen einen Bedarf an Psychotherapeuten berechnet haben und Gebiete für die Niederlassung von Psychotherapeuten sperren, sobald die berechnete Anzahl an niedergelassenen Psychotherapeuten erreicht ist, warten viele Psychotherapeuten mittels Wartelisten auf die Erteilung einer Kassenzulassung. Mittlerweile ist es üblich, Kassenzulassungen von Kollegen abzukaufen, die in den Ruhestand gehen - ähnlich wie bei Ärzten.

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